Die Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers
Shownotes
Hier sind die Shownotes, basierend auf den beiden bereitgestellten Inhalten:
Shownotes: Neue Regelungen im Datenschutzgesetz (DSG) und Sanktionen bei Fehlverhalten im Arbeitsrecht
Teil 1: Datenschutzgesetz (DSG) ab 1. September
- Stichtag 1. September: Das neue Datenschutzgesetz tritt in Kraft – ohne Übergangsfrist. Unternehmen müssen die nötigen Anpassungen bereits umgesetzt haben.
- Betrifft nur natürliche Personen: Juristische Personen (z. B. Vereine und Stiftungen) sind nicht mehr durch das DSG geschützt, sondern können sich weiterhin auf Art. 28 ZGB berufen.
- Neue Definition für schützenswerte Daten: Genetische und biometrische Daten gehören nun dazu.
- Privacy by Design & Privacy by Default: Datenschutzanforderungen müssen bereits bei der Produktentwicklung berücksichtigt werden.
- Datenschutzberater: Unternehmen können Datenschutzberater benennen, die bei Fragen zum Datenschutz unterstützen.
- Datenschutz-Folgenabschätzung: Bei risikoreichen Datenverarbeitungen muss eine Folgenabschätzung durchgeführt werden, um Risiken für betroffene Personen zu minimieren.
- Verhaltenskodex und Zertifizierung: Berufs- und Branchenverbände können eigene Verhaltenskodizes einreichen. Außerdem können Dienstleistungen und Prozesse zertifiziert werden, z. B. um nachzuweisen, dass Datenschutzprinzipien eingehalten wurden.
- Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten: Unternehmen müssen ein Verzeichnis mit Details zu den Datenverarbeitungsvorgängen führen. Ausnahmen gelten für KMUs (< 250 Mitarbeitende) mit geringem Risiko.
- Erweiterte Informationspflicht: Personen müssen über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, auch wenn die Daten nicht direkt bei ihnen erhoben wurden.
- Auskunftsrecht der Betroffenen: Mindestanforderungen für Auskünfte wurden erweitert.
- Strengere Sanktionen: Bussen bis zu CHF 250’000 für vorsätzliche Verstöße (z. B. gegen Informations-, Auskunfts- oder Meldepflichten).
Teil 2: Arbeitsrecht – Sanktionen bei Fehlverhalten
- Treupflichtenverletzungen: Der Beitrag behandelt Sanktionen für Verstöße gegen Nebenpflichten (z. B. Schwarzarbeit, Missachtung von Weisungen). Verletzungen der Hauptpflichten (z. B. Arbeitspflicht) werden separat betrachtet.
- Arbeitgeberrechte: Gemäß Art. 321d OR hat der Arbeitgeber das Recht, Sanktionen auszusprechen – von Verweisen bis hin zu Bussen und Schadenersatzforderungen.
- Verweis: Leichteste Sanktion. Eine mündliche oder schriftliche Mitteilung bei Fehlverhalten. Keine Drohung, aber Hinweis auf mögliche Konsequenzen.
- Verwarnung: Vergleichbar mit einer „gelben Karte“. Schriftliche Mahnung mit konkreter Darstellung des Fehlverhaltens und der Konsequenzen. Oft Voraussetzung für rechtssichere Kündigungen.
- Ordentliche Kündigung: Kündigung unter Einhaltung von Fristen und Terminen. Keine missbräuchlichen Gründe. Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis endgültig.
- Fristlose Kündigung: Ultima Ratio bei schwerwiegendem Fehlverhalten. Sofortige Trennung mit Beweispflicht. Voraussetzungen und Stolpersteine müssen berücksichtigt werden.
- Schadenersatz: Anspruch des Arbeitgebers bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten, das einen Schaden verursacht hat.
- Bussen: Vergleichbar mit Konventionalstrafen. Fehlverhalten (z. B. Rauchen am Firmengelände) muss im Arbeitsvertrag oder Reglement genau definiert sein.
- Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Sanktionen müssen im Verhältnis zum Fehlverhalten stehen und geeignet sein, um die Situation zu klären.
- Absicherung für Arbeitgeber: Gespräche, Verwarnungen und Verweise sollten immer dokumentiert und klar kommuniziert werden.
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