Das neue Datenschutzgesetz - was ändert sich?
Shownotes
Natürlich, hier sind die Shownotes, basierend auf deinem Text:
DSG-Neuerungen ab 1. September
Wichtige Punkte zum Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes (DSG) der Schweiz:
- Inkrafttreten ohne Übergangsfrist
- Ab 1. September ist das neue DSG gültig. Unternehmen müssen alle Anpassungen und erforderlichen Maßnahmen bis dahin umsetzen.
- Geltungsbereich
- Betrifft ausschließlich Daten natürlicher Personen.
- Juristische Personen sind nicht mehr vom DSG betroffen, genießen jedoch weiterhin Schutz gemäß Art. 28 ZGB.
- Auch Vereine und Stiftungen fallen nicht mehr unter das neue DSG.
- Besonders schützenswerte Daten
- Genetische und biometrische Daten werden ausdrücklich als besonders schützenswert klassifiziert (Art. 3 lit. c DSG).
- Privacy by Design und Privacy by Default
- Diese Prinzipien sind verpflichtend: Schon bei der Produktentwicklung müssen Datenschutzanforderungen einbezogen und Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.
- Datenschutzberater (Art. 10 DSG)
- Unternehmen können einen Datenschutzberaterin benennen, der/die als Ansprechpartner und Berater für Datenschutzfragen dient.
- Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 22f DSG)
- Bei hohem Risiko durch geplante Datenverarbeitung ist eine Folgenabschätzung erforderlich. Diese umfasst:
- Beschreibung der Verarbeitung,
- Risikobewertung für betroffene Personen und deren Grundrechte,
- Maßnahmen zur Risikominderung.
- Verhaltenskodex (Art. 11 DSG)
- Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände sowie Bundesorgane können beim EDÖB Verhaltenskodizes zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder einreichen.
- Zertifizierungen (Art. 13 DSG)
- Dienstleistungen und Prozesse können zertifiziert werden, z. B. zur Einhaltung des Grundsatzes Privacy by Default.
- Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12 DSG)
- Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses, das unter anderem enthalten muss:
- Identität des Verantwortlichen,
- Zweck der Datenverarbeitung.
- Ausnahmen: Unternehmen mit < 250 Mitarbeitenden oder geringem Verletzungsrisiko.
Erweiterte Informationspflicht (Art. 19ff DSG)
- Betroffene Personen müssen vor jeder geplanten Datenbeschaffung angemessen informiert werden, selbst wenn die Daten nicht direkt bei ihnen beschafft werden.
Auskunftsrecht (Art. 25 DSG)
- Liste der Informationen, die betroffene Personen einfordern können, wurde erweitert.
Sanktionen (Art. 60ff DSG)
- Geldbußen bis zu 250.000 CHF bei vorsätzlichen Verstößen.
- Fahrlässigkeit bleibt straffrei.
- Antragspflichtig: Verstöße gegen Informations-, Auskunfts-, und Meldepflichten oder gegen die Sorgfaltspflicht und Schweigepflicht.
- Von Amtes wegen verfolgt: Missachtung von EDÖB-Anweisungen.
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