Das neue Datenschutzgesetz - was ändert sich?

Shownotes

Natürlich, hier sind die Shownotes, basierend auf deinem Text:


DSG-Neuerungen ab 1. September

Wichtige Punkte zum Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes (DSG) der Schweiz:

  1. Inkrafttreten ohne Übergangsfrist
  • Ab 1. September ist das neue DSG gültig. Unternehmen müssen alle Anpassungen und erforderlichen Maßnahmen bis dahin umsetzen.
  1. Geltungsbereich
  • Betrifft ausschließlich Daten natürlicher Personen.
  • Juristische Personen sind nicht mehr vom DSG betroffen, genießen jedoch weiterhin Schutz gemäß Art. 28 ZGB.
  • Auch Vereine und Stiftungen fallen nicht mehr unter das neue DSG.
  1. Besonders schützenswerte Daten
  • Genetische und biometrische Daten werden ausdrücklich als besonders schützenswert klassifiziert (Art. 3 lit. c DSG).
  1. Privacy by Design und Privacy by Default
  • Diese Prinzipien sind verpflichtend: Schon bei der Produktentwicklung müssen Datenschutzanforderungen einbezogen und Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.
  1. Datenschutzberater (Art. 10 DSG)
  • Unternehmen können einen Datenschutzberaterin benennen, der/die als Ansprechpartner und Berater für Datenschutzfragen dient.
  1. Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 22f DSG)
  • Bei hohem Risiko durch geplante Datenverarbeitung ist eine Folgenabschätzung erforderlich. Diese umfasst:
    • Beschreibung der Verarbeitung,
    • Risikobewertung für betroffene Personen und deren Grundrechte,
    • Maßnahmen zur Risikominderung.
  1. Verhaltenskodex (Art. 11 DSG)
  • Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände sowie Bundesorgane können beim EDÖB Verhaltenskodizes zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder einreichen.
  1. Zertifizierungen (Art. 13 DSG)
  • Dienstleistungen und Prozesse können zertifiziert werden, z. B. zur Einhaltung des Grundsatzes Privacy by Default.
  1. Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12 DSG)
  • Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses, das unter anderem enthalten muss:
    • Identität des Verantwortlichen,
    • Zweck der Datenverarbeitung.
  • Ausnahmen: Unternehmen mit < 250 Mitarbeitenden oder geringem Verletzungsrisiko.
  1. Erweiterte Informationspflicht (Art. 19ff DSG)

    • Betroffene Personen müssen vor jeder geplanten Datenbeschaffung angemessen informiert werden, selbst wenn die Daten nicht direkt bei ihnen beschafft werden.
  2. Auskunftsrecht (Art. 25 DSG)

    • Liste der Informationen, die betroffene Personen einfordern können, wurde erweitert.
  3. Sanktionen (Art. 60ff DSG)

    • Geldbußen bis zu 250.000 CHF bei vorsätzlichen Verstößen.
    • Fahrlässigkeit bleibt straffrei.
    • Antragspflichtig: Verstöße gegen Informations-, Auskunfts-, und Meldepflichten oder gegen die Sorgfaltspflicht und Schweigepflicht.
    • Von Amtes wegen verfolgt: Missachtung von EDÖB-Anweisungen.

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