Wie darf ich meine Firma nennen?
Shownotes
Show Notes: Rechtliche Schranken bei der Namenswahl für Unternehmen
- Allgemeine Grundlagen: Frei wählbar, jedoch mit Einschränkungen je nach Unternehmensrechtsform. Namensrechtliche und markenrechtliche Vorgaben sind zu beachten.
- Namensregeln für die Einzelfirma: Der Nachname muss im Firmennamen enthalten sein, z. B. „Schreinerei Schrembs“. Fantasienamen dürfen ergänzend verwendet werden, müssen jedoch: Nicht täuschend sein. Zum Nachnamen passend sein (z. B. keine Tierhandlung mit dem Zusatz „Immobilien“). Schutz gilt nur lokal, d. h., am Ort der Eintragung im Handelsregister.
- Namensregeln für KLG, GmbH, AG: Mehr Spielraum für Fantasie: Fantasienamen sind erlaubt, dürfen aber nicht: Täuschend oder irreführend sein. Beschreibend sein, z. B. „Autohändler AG“. Bereits in der Schweiz existieren (Firmenschutz gilt national). Geografische Namen: Ortsnamen dürfen nur verwendet werden, wenn wahrheitsgetreu (z. B. kein „Beratung Bern GmbH“ in Basel). Namen von Bergen, Seen usw. sind erlaubt, wenn nicht irreführend.
- Besonderheiten bei KLG: Wenn Fantasiename, muss er erkennen lassen, dass es sich um eine Kollektivgesellschaft handelt, z. B. durch Zusätze wie: „und Partner“ „Müller und Söhne“
- Markenschutz: Vor der Eintragung im Handelsregister: Sicherstellen, dass der gewünschte Name nicht bereits markenrechtlich geschützt ist.
- Empfehlungen: Vor der Unternehmensgründung: Beratung einholen, um rechtliche und markenrechtliche Konflikte zu vermeiden. Dies spart Zeit und Kosten bei der Namensfindung.
Neuer Kommentar