Wie darf ich meine Firma nennen?

Shownotes

Show Notes: Rechtliche Schranken bei der Namenswahl für Unternehmen

  1. Allgemeine Grundlagen: Frei wählbar, jedoch mit Einschränkungen je nach Unternehmensrechtsform. Namensrechtliche und markenrechtliche Vorgaben sind zu beachten.
  2. Namensregeln für die Einzelfirma: Der Nachname muss im Firmennamen enthalten sein, z. B. „Schreinerei Schrembs“. Fantasienamen dürfen ergänzend verwendet werden, müssen jedoch: Nicht täuschend sein. Zum Nachnamen passend sein (z. B. keine Tierhandlung mit dem Zusatz „Immobilien“). Schutz gilt nur lokal, d. h., am Ort der Eintragung im Handelsregister.
  3. Namensregeln für KLG, GmbH, AG: Mehr Spielraum für Fantasie: Fantasienamen sind erlaubt, dürfen aber nicht: Täuschend oder irreführend sein. Beschreibend sein, z. B. „Autohändler AG“. Bereits in der Schweiz existieren (Firmenschutz gilt national). Geografische Namen: Ortsnamen dürfen nur verwendet werden, wenn wahrheitsgetreu (z. B. kein „Beratung Bern GmbH“ in Basel). Namen von Bergen, Seen usw. sind erlaubt, wenn nicht irreführend.
  4. Besonderheiten bei KLG: Wenn Fantasiename, muss er erkennen lassen, dass es sich um eine Kollektivgesellschaft handelt, z. B. durch Zusätze wie: „und Partner“ „Müller und Söhne“
  5. Markenschutz: Vor der Eintragung im Handelsregister: Sicherstellen, dass der gewünschte Name nicht bereits markenrechtlich geschützt ist.
  6. Empfehlungen: Vor der Unternehmensgründung: Beratung einholen, um rechtliche und markenrechtliche Konflikte zu vermeiden. Dies spart Zeit und Kosten bei der Namensfindung.

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